Rechtliche und ethische Aspekte von Feldveränderungen
Braucht der Radi für die Veränderung der Ortsenergie die Genehmigung des Grundstücksbesitzers oder darf er einfach loslegen? Während eines Vortrages zum Thema Heilung von Orten kam diese Frage auf. Anlass war ein Bericht über den Zustand einer Drachenlinie, die offenbar gestört war, die ihre ursprüngliche Qualität also verloren hatte. Der Versuch, sie zu heilen, fand in einem Wald, neben einem Waldweg statt. Da wurde also etwas verändert, durch Menschen manipuliert, die nicht Besitzer dieses Ortes waren. Ganz schön übergriffig solche Radis! Oder nicht? Ich habe beim Juristen meines Vertrauens angerufen und Erstaunliches erfahren.
Meine erste Frage war: «Was gehört dem Grundstückseigentümer? Nur die Erdoberfläche oder auch der Boden darunter, wenn ja, wie tief? Auch die Luft darüber? Wenn ja, bis in welche Höhe?» Die Antwort: «Der Boden gehört ihm bis in die Tiefe, also auch die Bodenschätze darin. Das allerdings nur, sofern sie nicht in der Liste der als bergfrei benannten Rohstoffe aufgeführt sind. Zum Beispiel Kohle ist in dieser Liste aufgeführt. Eine Zeche erhält die Genehmigung, Kohle unter Tage abzubauen und kann dann buddeln. Der Grundstückseigentümer an der Erdoberfläche wird am Gewinn nicht beteiligt, er kann das Unterwühlen seines Grundstücks auch nicht verhindern; er kann allenfalls auf Schadenersatz bei Bergsenkungen klagen. Dabei entstehende Verwerfungsenergien sind juristisch irreal, zumal es keine naturwissenschaftlich anerkannten Grenzwerte für deren Intensität gibt.
Luft und Luftraum
Alles was nicht in der Liste der bergfreien Bodenschätze enthalten ist, gehört dem Grundstückseigentümer. Sein Eigentumsrecht wird einzig durch die Bergfreiheit eingeschränkt.
Die Luft über seinem Grundstück hingegen gehört ihm nicht, weil sie frei beweglich ist. Grundeigentum bezieht sich grundsätzlich und im Wesentlichen auf etwas Ortsfestes, etwas das innerhalb der Grundstücksgrenzen immobil, also unbeweglich ist.
Im Gegensatz zur frei beweglichen Luft ist der Luftraum über seinem Grundstück hingegen begrenzt. Der Luftraum gehört dem Grundstückbesitzer bis in 30 Meter Höhe. Deshalb gibt es eine Duldungspflicht für alles, was ein Grundstück in mehr als 30 Metern Höhe überfliegt, wie etwa Verkehrsflugzeuge, Tiefflieger, Raketen, Satelliten.»
Auf die Frage, ob ich Drohnen, die meinen Garten beäugen, herunterholen darf, reagierte er mit einem zögerlichen, auf die 30-Meterregel verweisenden «müsste möglich sein». Sie sind im Luftverkehrsgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Er wisse aber nicht, ob es bezüglich des Abschusses von Drohnen über Gärten Präzendenzurteile gäbe.
Bewohntes und unbewohntes Gelände
Für den bewohnten Teil eines Grundstückes wäre die Situation aber eindeutig: Für Haus und Garten gilt, dass dort niemand ohne Erlaubnis eindringen darf. Wer es dennoch tut begeht Hausfriedensbruch.
In für die Allgemeinheit frei zugänglichen Wäldern und Wiesen hingegen darf sich jeder frei bewegen, weil dadurch das Recht auf Eigentum nicht in Frage gestellt wird.
Hier gibt es also einen deutlichen Unterschied zwischen bewohntem und unbewohntem Gelände. Und die freie Zugänglichkeit ist von Bedeutung. Wo in der Natur weder Zaun noch Schild steht, da darf man sich bewegen.
Herrenlosigkeit oder verlieren
Bewege ich mich mit einem Metallsuchgerät frei in Wald und Wiese und entdecke dabei einen Goldklumpen, dann gehört er zunächst einmal mir. Begründung: Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. Allerdings muss ich den Wert des Fundstücks mit dem Grundstückseigentümer teilen.
Wichtig ist hier die Herrenlosigkeit des gefundenen Objektes. Herrenlosigkeit einer Sache entsteht nicht durch blossen Verlust, sondern nur durch willentliche Abgabe, bewusstes Wegwerfen oder durch Nichtexistenz eines Besitzers.
Ist zum Beispiel dokumentiert, dass die Familie des Grundstückseigentümers diesen Goldklumpen im Krieg vergraben hat und nur vergessen wurde wo, dann ist dieser Goldklumpen nach wie vor im Besitz der Familie; dann muss ich den Goldklumpen abgeben und begnüge mich mit einem herzlichen Dankeschön und gegebenenfalls einem Finderlohn.
Genauso verhält es sich, wenn ich mit einem Goldklumpen mit meinem eingravierten Namen in der Tasche durch die Gegend wandere und den Klumpen versehentlich verliere. Dann bleibe ich der rechtmässige Besitzer. Sollte der Grundstückseigentümer ihn beim Pflügen auf seinem Acker finden, muss er ihn mir zurückgeben. Dann darf er auf einen angemessenen Finderlohn hoffen, mehr nicht.
Glaube und Spiritualität
Was bedeutet das für den freilaufenden Radi? Er darf munter durch Wald und Feld streifen, und dort tun und lassen, was er will, solange er keinen Sachschaden anrichtet. Er darf sogar das Wasser einer Quelle sammeln und mitnehmen, ohne die Erlaubnis des Grundstückseigentümers zu erfragen. Denn Wasser ist wie die Luft nicht ortsfest und damit nicht eigentumsfähig.
Wasser und Luft samt Ätherwesen sind also nicht Teil des Grundeigentums und des Herrschaftsrechts des Besitzers. Eigentumsrecht auf Wesenheiten wie Engel oder Dämonen und andere beseelte Naturphänomene gibt es nicht.
Engel? Dämonen? Ätherwesen? Wenn Geomanten oder Radiästheten von derartigem sprechen, verwenden sie dann nur Begriffe aus der Vorstellungswelt von Religionen oder sind Radiästhesie und Geomantie an sich eine Art Religion? Für letzteres reicht es mangels Propheten und Anerkennung nicht aus. Aber mit dem Glauben haben sie gemeinsam, dass sie sich mit dem befassen, was naturwissenschaftlich nicht erklärbar, wohl aber individuell erfahr- und wahrnehmbar ist.
Artikel 4 I, II des deutschen Grundgesetzes regelt die Religions- und Glaubensfreiheit. Der Bundes Gerichtshof BGH hat für Glaube eine weise Definition gefunden: «Glaube ist eine Auffassung über die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinschichten.» Diese Definition bezweckt, den Glauben möglichst weit zu fassen, da sich der Schutz des Grundrechts nicht nur auf die typischen anerkannten Religionen beziehen soll. Der Staat kann dem Menschen ja nicht vorschreiben, woran er glauben darf.
Juristisch gesehen handelt es sich bei Radiästhesie und Geomantie also um etwas Weltanschauliches, das durch Art. 4 des Grundgesetzes geschützt ist. Es lohnt sich folglich darüber nachzudenken, inwieweit die Ausübung von Radiästhesie, Radionik und Geomantie einen spirituellen und damit ethischen Aspekt in sich trägt.
Die bisher beschriebenen Aspekte erklären, weshalb renommierte Geomanten wie Marko Pogačnik mit ihren Gruppen jederzeit an öffentlich zugänglichen Plätzen Ortsheilungen durchführen können. Das gilt zumindest solange, wie die Gruppenstärke nicht die Grösse eines Demonstrationszuges erreicht. Das wäre dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit anmeldepflichtig.
Soweit zur rechtlichen Seite der Thematik. Die war aber nicht der Grund dafür, dass mich die Eingangsfrage so nachhaltig beschäftigt hat. Es waren vielmehr die erwähnten Erlebnisse im Vorfeld.
Abgezweigte Sonnenlinie
Bei der Drachenlinie ging es um einen handgemachten Kraftplatz, der eine Sonnenlinie brauchte, um in vollem Glanz erstrahlen zu können. Sie war dort aber nicht vorhanden; also musste sie herbeigeholt werden. Auf der anderen Talseite gab es eine. Einen Sonnenstein dort präzise positioniert und einen zweiten im Kraftplatz und schon gab es eine Resonanz zwischen beiden; und schon war der natürlichen Sonnenlinie eine Abzweigung abgezwackt worden. Ihr Erbauer führte seine Gruppe samt mir zu einem Haus, durch das diese Abzweigung verlief. An dieser Stelle habe ich lernen dürfen, natürliche von menschengemachten Sternenlinien zu unterscheiden.
Ich fragte den Erbauer der handgemachten Sonnenlinie, was denn nun mit den Bewohnern des Hauses sei? Man könne nicht ausschliessen, dass die menschengemachte Sonnenlinie mitten durch einen Schlafplatz ginge. Die Antwort war ausweichend und für mich unbefriedigend. Erst Jahre später habe ich im Zusammenhang mit einer Schlafplatzuntersuchung erkannt, wie intensiv Sternenlinien auf die Psyche eines Menschen wirken können, und welch dramatische Auswirkungen sie an einem Schlafplatz haben können.
Rechtssystem mit Lücken
Strafbar ist die Erzeugung einer radionischen oder geomantischen Feldveränderung, die Menschen beeinträchtigen kann, genauso wenig wie Voodoo; denn unser Rechtssystem ist fest im Rahmen der gesellschaftlich anerkannten Realität verankert.
In den dreissiger Jahren gab es vor dem Reichsgerichtshof einen Fall (RG 33, 321, 322f. – Tot-beten), in dem eine Person versucht hatte, eine andere Person tot zu beten. Der Versuch hatte zum erhofften Erfolg geführt. Die Richter erkannten, dass der Täter bewusst auf einen Wirkungszusammenhang zwischen Handlung und Erfolg im Rahmen anerkannter Naturgesetze verzichtet hatte. Wenn einem Täter bewusst ist, dass seine Tat nach naturwissenschaftlichen Zusammenhängen keine Wirkung erzielen kann, ist sein Verhalten straffrei. Das gilt bis heute so und das Wissen darum eröffnet Radionikern und Geomanten ungeahnte Handlungsmöglichkeiten.
Der Sachhintergrund lässt sich am folgenden Beispiel erläutern: Wer versucht ein Verkehrsflugzeug, das in mehreren Tausend Metern Flughöhe über seinen Garten fliegt, abzuschiessen, bleibt trotz des Vorsatzes straffrei, sofern er die Tat mit einem Luftgewehr ausführt. Ein irrealer oder abergläubischer Versuch bleibt straffrei, weil er ausserhalb der Realität angesiedelt ist.
Die Wirklichkeit jenseits der Vereinbarungen, die definieren was Realität ist, liegt ausserhalb unseres Rechtssystems. Warum ist das so? Richter können nur im Rahmen unserer Gesetzbücher Entscheidungen treffen.
§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch BGB, der sich mit Immissionen beschäftigt, kennt technische Richtlinien und Grenzwerte. Wo es weder das eine noch das andere gibt, kann ein Richter keine Unzumutbarkeit feststellen. Totbeten darf man nach der Gesetzgebung, weil es für die dabei freigesetzten energetischen Immissionen keine Grenzwerte gibt.
Für uns Radis bedeutet das: Es gibt eine Lücke zwischen Rechtmässigkeit und Ethik. Unser Rechtssystem ermöglicht uns also tatsächlich all unser Wissen und Können in aller Unbefangenheit ungestraft auszutoben. «Erregung öffentlichen Ärgernisses» käme allenfalls als Begrenzung unserer Kreativität und unseres Tatendrangs in Frage.
Behutsamkeit und Erlaubnis
Wie hilfreich und zielführend hingegen eine Verwurzelung im Reich der Ethik sein kann habe ich im Frühsommer 2017 erlebt. Es war ein eingezäunter Hang in einem Tal nahe der Belchenfluh in der Schweiz. Dort hatte ich Kontakt zu einer Wesenheit, auch Ortsengel genannt, die mir zu erkennen gab, dass ich einen Ort in ihrer Nähe von einem Bann befreien solle. Nun war da aber dieser Stacheldrahtzaun, der unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass zu dieser Wiese am Hang nicht jeder Zutritt haben sollte.
Also zögerte ich, ging nicht weiter, kam nicht weiter. Ging hin, ging her. Sollte ich hier drübersteigen? Da kam ein Auto den Feldweg heraufgefahren. Es hielt bei mir und meinem menschlichen Begleiter an und die Fahrerin fragte, was ich hier suche. Die Spontanität meiner Antwort überraschte mich selbst: «Ich bin auf der Suche nach der Erlaubnis die Wiese zu betreten.» Sie stellte sich als Eigentümerin des Geländes vor und erklärte, aus welchem Grund der Zaun für diese Wiese so wichtig sei. Die Orchideen, die sonst niedergetrampelt oder gerupft würden und für die Weiderinder sei er auch von Bedeutung, wenn sie in den nächsten Tagen hergetrieben würden. Nach kurzer Beschreibung dessen, was ich vorhatte, gab sie mir ihr Einverständnis und zusätzlich noch ihre Telefonnummer, damit ich sie anrufen könne, wenn ich noch einmal, vielleicht mit mehreren rutigen Begleitern auf ihre Wiese gehen möchte.
Ich hatte die Besitzerin kennengelernt und gleichzeitig das Gefühl, der Hüterin des Ortes begegnet zu sein. Es war wohl die beiderseitige Behutsamkeit, die uns verband und mir den Weg öffnete.
Resonanz
Das Beispiel Sonnenlinie zeigt wie problematisch es sein kann Feldveränderungen vorzunehmen, von denen Menschen betroffen werden können. Das Beispiel Orchideenwiese zeigt, wie gut und wohltuend es sein kann, eine Erlaubnis einzuholen.
Aber selbst, wenn ich die Erlaubnis eines Menschen für eine Feldveränderung habe, kann die Angelegenheit einen ethischen Haken haben. Denn es gilt immer, dass die Radiästhesie die Kunst der Resonanz ist. Was immer ich als ethisch gut und wohltuend wahrnehme, kann von einem anderen Menschen als gegenteilig empfunden werden. Das klassische Beispiel ist die Yin-Yang-Thematik. Energien die für Frauen förderlich sind, fühlen sich für Männer oft eher destruktiv an. Klar: Weibliche Energien nagen alles an, was nach männlicher Dominanz schmeckt! Ich kenne einen Geomanten, der Haus und Hof nach bestem Wissen und Gewissen Stück für Stück energetisch optimiert hat, währenddessen es seiner Frau Stück für Stück gesundheitlich schlechter ging. Die Arztbesuche häuften sich. Einen Zusammenhang mit seiner Arbeit konnte und wollte der Geomant nicht sehen und die Frau, die ihn liebte und bewunderte genauso wenig.
Irgendwann zog er samt Frau aus irgendwelchen Gründen von seinem optimierten Haus und Garten weg und oh Wunder: die Nachmieterin war auch Geomantin. Die fühlte sich in ihrem idyllischen neuen Zuhause unerwartet unwohl. Anstatt schnell wieder auszuziehen, fing sie an aufzuräumen. Sie hatte es sich zur Aufgabe gemacht, eine Feldveränderung des Vormieters nach der anderen zu entdecken und dann rückgängig zu machen. Daran ist sie radiästhetisch gewachsen und gesundheitlich aufgeblüht, mitsamt den Pflanzen im Garten.
Das weite Feld
Gut gemeint sind Feldveränderungen fast immer. Ob sie in ihrer Wirkung letztendlich gut oder böse sind und für wen sie gut und für wen böse, das ist wie bei Arzneimitteln: Die Nebenwirkungen stellen sich in der Regel erst nach vielen Jahren heraus.
Darf der Radi also gar nichts, ausser mit seiner Rute wippen? Vielleicht sollte er, bevor er Mensch und Ort mit seiner Kunst der Feldveränderung beglückt, sich ein Beispiel an der oben genannten Nachmieterin nehmen. Vielleicht sollte er zunächst einmal üben zu erkennen, ob der Ort durch frühere Feldveränderungen gestört ist und wenn ja, wie oder wodurch. Vielleicht ist es ja gar nicht die Wasserader oder die Verwerfung, die den Schlaf so sehr beeinträchtigt und die Träume so gruselig werden lässt, sondern eine menschliche Manipulation, eine unangemessene Feldveränderung, die entdeckt und rückgängig gemacht werden will.
Kraftplätze in meinem Garten
In meinem Garten gibt es tatsächlich zwei Kraftplätze. Die sind nicht von Menschenhand, sondern von Landschafts- oder Ortsengeln gemacht worden. Sie haben sich dort angesiedelt und ich bin ihnen dankbar dafür. Hier tanke ich neue Energie, hier baut es mich auf. Aber wie weit wirkt die anregende Kraft? Geht sie vielleicht sogar in Resonanz zu was auch immer im Nachbargrundstück? Wie geht es dem Nachbarn damit? Wenn er wie ich aufbauende Energien braucht, dann möglicherweise umso besser. Was aber ist, wenn der Nachbar grenzwertig viel Energie in sich trägt und abends kaum zur Ruhe kommen kann und eine ganz andere Ortsenergie bräuchte? Vielleicht geht er zum Arzt und bekommt ein Beruhigungsmittel verordnet. Das kann zwar gegen Feldveränderungen helfen, allerdings nicht ursächlich.
Es ist wie bei Arzneimitteln. Der Eine braucht etwas gegen zu niedrigen Blutdruck, der Andere gegen zu hohen. Es ist gut, dass es diese Arzneien gibt, aber wehe wenn sie falsch zugewiesen und verabreicht werden! Brauchen wir in dieser Richtung mehr Bewusstsein? Besteht Forschungsbedarf?
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Abschnitt: Inhalt und
Beschränkung des Grundeigentums
A. Inhalt
I. Umfang
Art. 667
1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
Der Artikel gilt für das Privateigentum. Auf dem öffentlichen Grund ist das Gemeinwesen zuständig.
Bezüglich Ortsenergie: Hierzu kann keine Antwort gegeben werden. Wenn jemand willentlich etwas verändert und dies öffentlich bekannt gibt, könnte dies zu Problemen führen. Andererseits, wenn nichts kommuniziert wird, kann ja auch niemand was einwenden. Eine Anfrage an eine Behörde ist wahrscheinlich auch nicht zielführend, da hierzu keine gesetzlichen Grundlagen zur Erteilung einer Bewilligung bestehen. Die Gemeinde könnte nur über Liegenschaften entscheiden, soweit öffentliches Interesse besteht.
Allgemein:
Die Beweislast besteht natürlich bei dem, der sich gestört fühlt. Es betrifft immer öffentliches und privates Recht.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch AGBG Österreich
Rechtsanwältin Dr. Ingrid Köhler: Ausser in Wald und Flur (Äcker) – wo nach meiner Einschätzung niemand radiästhetische Handlungen untersagen kann, muss stets bei Grundeigentümern um Erlaubnis zur Durchführung solcher Handlungen angesucht werden, wenn das Grundstück betreten werden soll.
Es geht weniger um die Zulässigkeit der Handlungen selbst, als um die Verletzung des Eigentums oder die Verletzung eines ruhigen Besitzstandes.
Solange eine radionisch verursachte Feldveränderung nicht zu einer Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung des Grundstückes führt, kann sie auch nicht gerichtlich untersagt werden. Diese radionische Feldveränderung wird wohl nur schwer nachzuweisen sein.
Sowohl für das Eigentum am Luftraum als auch an Grund und Boden gilt, dass Einwirkungen nicht verboten werden können, die in einer Höhe bzw. Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an deren Ausschliessung kein vernünftig begründbares Interesse haben kann.
Besonderes gilt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für Drohnen, Luftfahrzeuge etc.. Seit 31.12.2020 gilt das neue EU- Drohnen-Regulativ.
Drohnen dürfen eine Liegenschaft bis zu einer Höhe von 120 m überfliegen.
Bei Schatzfunden, bei denen der gemeine Wert die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde jedenfalls gesetzlich vorgeschrieben.
Fazit Ulrich Gläser
Eigentlich ist es ganz einfach:
Feldveränderungen könnten als
Immissionen angesehen werden. Aber Immissionen, die technisch nicht messbar sind, müssen rechtlich als nicht existent behandelt werden.
Für Rutengeher gilt folglich, was für Wesen mit mutmasslich geringfügiger Vernunft, also für Tiere, gilt: Der seltene Vogel, der gemeine Rutenläufer, steht Dank seines unvernünftigen Wesens und Handelns unter Artenschutz. Er gilt dabei ausdrücklich nicht als vogelfrei. Im Gegenteil: Rechtlich geniesst er den privilegierten Status der Narrenfreiheit.
Autor:
Ulrich Gläser
DE-79423 Heitersheim
ulrich.glaeser @ t-online.de
Dipl. Apotheker und Baubiologe, Geomant mit Schwerpunkt Kultur der europäischen Steinzeit
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