Was darf ein Radiästhet?

RN-Pendel Radionik
Feldverändernde Massnahmen mit dem RN-Pendel. Foto: Daniel Linder

Manche Radiästheten führen Listen von Medizinern, die der Radiästhesie gegenüber aufgeschlossen sind. Manche Ärzte und Heilpraktiker haben erkannt, dass die Zusammenarbeit mit guten Radiästheten eine Therapie schneller zum Ziele führt. Für Radiästheten ist der juristisch sicherste Weg die Zusammenarbeit mit einem Arzt oder Heilpraktiker. 

Radiästhetische Klientenuntersuchung

Im Rahmen der Arztpraxen und Heilpraktiker werden vom Klienten Ganzkörperfotos von vorne und hinten plus einem Foto vom Nacken, der Medulla oblongata angefertigt. Dabei muss auf gerade Körperhaltung und Geradeausblick geachtet werden. Es darf kein Halsschmuck und keine Brille getragen werden. Das Ganzkörperfoto mit Brille, sofern sie ständig getragen wird.

o Der Arzt oder Heilpraktiker befragt den Klienten nach Fremdkörpern am Körper und kreuzt diese auf einer Liste an.

o Der Radiästhet erhält den schriftlichen Auftrag zur Körperuntersuchung vom Arzt oder Therapeuten.

o Der Klient muss zuvor mindestens sechs Wochen am eigenen Bettplatz geschlafen haben. Kurzzeitige Unterbrechungen von bis zu drei Tagen verfälschen das Messergebnis nicht.

o Der Radiästhet weist darauf hin, dass eine Mutung eine Momentaufnahme darstellt.

o Die Untersuchung beschränkt sich auf die Störfeldsuche am Körper des Klienten. Seine Umgebung wird nicht untersucht. Die gefundenen Werte werden dem Arzt oder Therapeuten mitgeteilt. Gemeinsam wird über eine Schlafplatzsanierung gesprochen.

o Der Klient erhält vom Arzt oder Therapeuten den Rat, im Rahmen eines Seminars Sachfragen über Strahlenbelastungen zu klären oder sich bei einem Radiästheten über den Umgang mit Störfeldern zu informieren. Diese Gespräche müssen gesondert honoriert werden.

o Der Klient berücksichtigt den Massnahmenkatalog zur Verbesserung des Schlafplatzes.

o Nachkontrolle: Dem Klienten wird dringend empfohlen, sechs Wochen nach Bereinigung der Schlafstelle eine Nachkontrolle zu vollziehen. Die Nachkontrolle sollte kostenfrei sein, als Anreiz, den Termin wahrzunehmen und auch um dem Radiästheten mehr Sicherheit zu geben.

o Der Klient gibt dem Radiästheten sein Einverständnis dafür, dass der Rutengänger das Therapieergebnis mit dem Arzt bzw. Heilpraktiker bespricht.

Fremdkörper

o Zahnersatz                                 
o Schmuck (ständig getragen)       
o Empfängnisverhütungsspirale  
o Haarfärbemittel                         
o Kosmetik (ständig angewandt) 
o Handy                                       
o Narben innen / aussen               
o Tätowierungen                 
o Brille                                          
o Hörgerät                                    
o Chirurgische Metall- oder Kunststoffteile       
o Sonstiges

Fremdkörper:

Der Arzt oder Heilpraktiker befragt den Klienten nach Fremdkörpern am Körper und kreuzt diese auf der Liste an.

Dienstvertrag oder Werkvertrag

Bei radiästhetischen-geomantischen Arbeiten handelt es sich immer um Dienstverträge. Das bedeutet gegenüber dem Werkvertrag: Haftung für gewissenhafte Erbringung von Diensten, nicht für Erfolge. Ähnlich verhält es sich bei den Ärzten. Normalerweise sind Heilbehandlungen Dienstverträge: Das heisst, der Arzt oder Heilpraktiker haftet nicht dafür, dass man «nach drei Tagen gesund ist». Anders allerdings bei einer zahnprothetischen Behandlung: Diese ist ein Werkvertrag, weil «die Krone passen muss».

Radiästhesie und Radionik ist wissenschaftlich noch nicht anerkannt, wegen angeblich mangelnder objektiver Nachweise ihrer Wirksamkeit. Das bedeutet, wenn ein Rutengänger etwas falsch macht oder fahrlässig handelt, weil er es nicht besser gewusst hat, kann es nicht heissen: «Ihr habt was falsch gemacht und deshalb bin ich krank geworden» – denn: Eine wissenschaftlich nicht anerkannte Tätigkeit kann objektiv kausal nicht Krankheiten verursachen.

Ein Beispiel aus der juristischen Realität: Nach den herkömmlichen Kausalitätsforderungen ist zwangsläufig wissenschaftlich nicht nachweisbar, dass der Mobilfunk Leute schädigt, etwa mit Herzrhythmusstörungen, Tinnitus. Medizinische Professoren und Sachverständige vertreten deshalb die Auffassung: Gesundheitsschäden mögen da sein, aber es lässt sich jedenfalls keine Kausalität zwischen der Mobilfunkstrahlung und der Krankheitserscheinung nachweisen.

Nach den allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen gilt ausserdem: Ein Schädigungszusammenhang muss rechtlich bewiesen werden. Dafür müssen evidente wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, wie zum Beispiel entsprechende wissenschaftliche Fachveröffentlichungen unabhängiger Institute. Entsprechend kann das für einen Radiästheten nicht bedeuten, dass man ihm einen Misserfolg in die Schuhe schieben kann, weil etwas falsch gemacht wurde und jemand krank geworden ist.

Ausser es handelt sich um Verträge mit Zusicherung. Dabei werden zugesicherte Eigenschaften oder Leistungen übernommen. Beispiel: «Ich kann so gut mit der Rute arbeiten, dass ich Euch genau sagen kann, wo Ihr bohren müsst». In solchen Fällen ist der Radiästhet in voller Haftung.

Strafrechtlich betrachtet: Jemand handelt im Sinne eines Strafbestandes wie zum Beispiel Körperverletzung, wenn er sich als Radiästhet, als Heiler mit besonderer Fachkunde ausgibt: «Ich kann das bei Ihnen alles heilen». Daher empfiehlt es sich immer auch zu sagen: «Gehen Sie zum Mediziner und lassen Sie sich da behandeln.»

Nach einem Gespräch von Eike G. Hensch mit Rechtsanwalt Wilhelm Krahn-Zembol, D-21304 Wendisch Evern

Aufklärung

Name und Kontaktangaben des Radiästheten
Ich bin darauf hingewiesen worden, dass die Arbeit mit Pendel und Rute und die Harmonisierung von Reizzonen umstritten sind und von den Schuldisziplinen und der Wissenschaftsmedizin noch abgelehnt werden.
Der oben bezeichnete Radiästhet hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm empfohlenen Einrichtungen keine medizinischen Geräte sind, dass eine mentale Harmonisierung oder die Aufstellung von Einrichtungen oder Geräten in keiner Weise ärztliche Hilfe überflüssig machen, dass vielmehr die Einrichtung, das Gerät oder die Harmonisierung auf die Umweltbedingungen einwirken soll, wie jede andere auf das persönliche Wohlbefinden abzielende Massnahme auch.

Untersuchung und Feldveränderung
Diese Aufklärung vorausgesetzt, habe ich den Wunsch geäussert, dass der oben genannte Radiästhet meine Wohnung / mein Haus / mein Anwesen / mein Grundstück radiästhetisch begeht und gegebenenfalls eine mentale Harmonisierung anregt oder eine Einrichtung beziehungsweise ein Gerät aufstellt.
Ich erkläre, dass bereits auf dem Grundstück beziehungsweise im Haus Rutenuntersuchungen stattgefunden haben / nicht stattgefunden haben, dass bereits Feldveränderungen angeregt wurden.
Wir weisen darauf hin, dass durch späteres Aufstellen und Inbetriebnehmen von technischen Anlagen oder Gegenständen neue elektromagnetische Störfelder mit unter Umständen pathogener Wirkung auftreten können. Diese Anlagen und Gegenstände können auch ausserhalb des Grundstückes stehen.
Ort, Datum, Unterschrift des Klienten

Aufklärung:

Eine Vereinbarung zwischen dem Radiästheten und dem Klienten.

Aus der Praxis

Etwa bei Hausuntersuchungen oder in Ausbildungskursen werden spontane Hilfestellungen gewünscht. Beispielsweise fragt eine Person, welches Mittel bei ihrem Thema am besten wirke. Darf der Radi in dieser Situation Rat erteilen? RR hat bei der erfahrenen Heilpraktikerin, Radiästhetin und Radionikerin Renate Siefert nachgefragt.

Renate Siefert: Das ist natürlich ein Anliegen, wenn schon mal jemand im Haus ist, der positive Resonanz muten kann. Selbstverständlich darfst Du als Radiästhet testen und muten und Dein Ergebnis mitteilen.

Ich würde dann noch deutlich machen, dass diese Mutung nur eine Hilfe sein kann, um zu entscheiden, welche Arznei einer anderen vorzuziehen ist. Und dass die Entscheidung selbst Sache des Patienten sein muss.

Ich würde sorgfältig hinschauen, ob ärztlich verordnete und apothekenpflichtige Medikamente dabei sind. Dann würde ich immer den Rat geben, eine Entscheidung gegen ein Medikament mit dem zuständigen Arzt zu besprechen. Denn es macht rechtlich einen Unterschied, ob ich beispielsweise ein freiverkäufliches Schüssler-Salz teste oder ein rezeptpflichtiges Präparat.

Wir müssen schauen, dass wir nicht in eine kritische Rechtslage geraten. Beispielsweise hatte ich eine Patientin, die ihre Krebserkrankung homöopathisch behandeln lassen wollte. Ihr Ehemann war strikt dagegen. Da habe ich mir von ihr schriftlich bestätigen lassen, dass es ihr freier Wille sei, die Chemotherapie zu beenden und sich homöopathisch weiter behandeln zu lassen. Selten sind es die Patienten selber, die dann Schwierigkeiten machen, sondern ihr kritisches Umfeld: «Ich stehe auf dem Boden der Wissenschaft und kann Homöopathie nicht akzeptieren!» Dennoch sollten wir nicht ängstlich sein. Wir haben eine Aufgabe. Eine gut getestete Arznei kann eben rettend und ein Segen sein. 

Grundlagen fehlen

Von einem Schweizer Juristen ist zu hören, dass seine Aussage zum Thema Was darf ein Radiästhet? keine Basis wäre, da die entsprechenden rechtlichen Grundlagen für eine Aussage fehlen. Kein Jurist getraue sich, eine Aussage zu machen, da diese letztlich vor Gericht verteidigt werden müsste. Es wird auf die kantonal geregelten Gesundheitsgesetze verwiesen, in denen zu dem Thema ebenso wenig steht.

Kann ich, darf ich, soll ich?

Es geht im Grunde genommen um den rechtlichen Raum, in dem wir uns bewegen müssen, weil das Recht auf einem Wissenschaftsbegriff basiert, der materiell orientiert ist und alles Seelische, Geistige und Spirituelle nicht einmal duldet, sondern als gemeingefährlich einstuft. Wir sind da einer enorm negativen Energie ausgesetzt, der wir klug, umsichtig und selbstbewusst begegnen sollten. Es geht darum, dass der Radi innerhalb seiner Kompetenzen bleibt und sich absichert, was rechtliche Konsequenzen angeht.

Doch dieser rechtliche Raum ist nur die eine Ebene. Die andere Ebene ist vielleicht viel bewegender. Was dürfen wir als Radi oder Heiler und was nicht? In der Radionik-Ausbildung habe ich diese Fragen als Erstes zu beantworten gelernt: «Kann ich, darf ich, soll ich? Ist es zum Besten des Grossen Ganzen?» So bekämst Du vielleicht im Falle Deines Gegenübers, das um Testung der Medikamente bittet, die innere Antwort: «Ja, ich kann; ja, ich darf; nein, ich soll nicht.» Warum? Vielleicht muss dieses Gegenüber noch ein Stück des Weges mit diesen Medikamenten und im Vertrauen auf deren Arzt gehen. Oder es könnten andere Dinge im Spiel sein.

Das ist auch in der homöopathischen Behandlung eine sensible Sache. Es geht nicht darum, was ich mit meinen so wirkungsvollen Arzneimitteln alles aus dem Weg schaffen kann, sondern darum, was das Sinnvolle für den Weg des Patienten ist. Ein Beispiel: Eine Patientin, Mitte Vierzig, ist mit ihrer MS-Erkrankung an den Rollstuhl gefesselt. Ich gebe ihr eine Komposition von drei Arzneimitteln, die ich schon oft erfolgreich bei MS verordnet habe. Sie kann sich nach vier Wochen schon wieder bewegen und aus dem Rollstuhl aufstehen. Nach weiteren zwei Monaten kann sie wieder stehen und in der Wohnung hin- und herlaufen. Dann liess sie mich wissen, dass sie nun die Behandlung beenden wolle und die Arznei abgesetzt hätte. Ihr Mann rief mich einen Monat später an: Sie sei wieder im Rollstuhl. Der Hintergrund: Ihre Erkrankung begann, als die pflegebedürftige Schwiegermutter mit dem Anspruch ins Haus gezogen ist, von Sohn und Schwiegertochter versorgt zu werden. Dem verweigerte sich die Patientin. Als sie zu Kräften kam, wurde es für sie bedrohlich, sie wäre in die Pflicht genommen worden. Sie brauchte die Krankheit zu ihrem eigenen Schutz. Ihr selbst blieb das ziemlich unbewusst. Ihr Mann sah die Zusammenhänge deutlich. Er verstand und fuhr sie nun wieder geduldig im Rollstuhl umher. Das bestätigte meine Nachfrage. Als die Patientin die Behandlung abgebrochen hatte, habe ich meinen Pendel befragt: «Soll ich Ihr noch Mut machen, dran zu bleiben, sie noch weiter aufklären?» Die Antwort war: «Ich kann, ich darf, aber ich soll nicht.»

RR-Praxis Tipp

Wie bewege ich mich auf der sicheren Seite, wenn ich als Radi um Rat gefragt werde?
Ethisch: «Kann ich, darf ich, soll ich?»
Rechtlich: Im Zweifelsfall vom Klienten eine Vereinbarung unterzeichnen lassen.

Autor

Prof. Eike G. Hensch
D-31582 Nienburg/Weser
eike.hensch@gmx.de
Unterrichtet und forscht
in Radiästhesie, gibt
Zeichenseminare

Autorin

Renate Siefert
D-64385 Reichelsheim
renatesiefert@web.de
renate-siefert.de
Heilpraktikerin, Homöopathin,
Radionikerin, Autorin von Der Weg der Homöopathie. Warum sie wirkt – wie sie heilt, Neue Erde, 2016

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